Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

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klabauteritis
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Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von klabauteritis »

Hallo,
bevor ich einen falschen Thread umfunktioniere starte ich dazu ein neues Thema, im Zweifelsfall gerne verschieben.

Es gibt ein neues Urteil vom EuG zum Geschmacksmusterschutz der Platte 1x2 mit C-Klemme.

https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/ ... -EN-1-html

Interessant daran sind vor allem die Entscheidungsgründe. Ich habe sie mir mal zusammenfassen lassen:
Zusammenfassung der Randnummern 12–33 (Entscheidungsgründe)

1. Streitgegenstand des Klagegrundes

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich die Verletzung von Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 6 der European Union-Geschmacksmusterverordnung Nr. 6/2002.

Kern des Vorbringens ist:

Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass das angegriffene Design beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das ältere Design hervorruft.

Nach Ansicht der Klägerin seien insbesondere zwei Unterschiedsbereiche zu wenig gewichtet worden:

die äußere Form und Gesamtstruktur (rechteckig statt quadratisch, zwei Noppen statt einer),

die Unterseite des Bausteins (zusätzliches zentrales zylindrisches Element).


2. Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 6 VO 6/2002

Das Gericht stellt klar:

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nichtig, wenn es die Anforderungen an Neuheit und Eigenart nicht erfüllt.

Eigenart liegt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b nur vor, wenn der Gesamteindruck auf den informierten Benutzer von jedem früher offenbarten Design abweicht.

Dabei ist zusätzlich nach Art. 6 Abs. 2 zu berücksichtigen:

👉 Je größer die Gestaltungsfreiheit des Designers, desto eher reichen kleine Unterschiede nicht aus, um Eigenart zu begründen.

Das Gericht verweist hierzu auf Erwägungsgrund 14 der Verordnung: Maßgeblich ist eine klare Abweichung vom bestehenden Formenschatz unter Berücksichtigung von:

Produktart,

Industriesektor,

Gestaltungsfreiheit.


3. Vierstufige Prüfungsstruktur der Eigenart

Das Gericht systematisiert die Prüfung in vier Schritten:

Schritt 1: Produktsektor bestimmen

Hier: Bausteine eines Spiel-Bausystems.

Schritt 2: Informierten Benutzer bestimmen

Wer ist der informierte Benutzer?

Schritt 3: Gestaltungsfreiheit des Designers bestimmen

Welche technischen oder funktionalen Grenzen bestehen?

Schritt 4: Vergleich des Gesamteindrucks

Direkter Vergleich mit dem älteren Design.

Diese Vierstufensystematik bildet die gesamte spätere Argumentation.

4. Produktsektor: Spielbausteine als modulares System

Das Gericht ordnet das Design dem Bereich Spielzeug-Bausteine modularer Systeme zu.

Wesentlich ist:

Diese Produkte sind darauf angelegt,

beliebig zusammengesetzt,

wieder getrennt,

variabel kombiniert


zu werden.

Das modulare System ist deshalb rechtlich wichtig, weil Verbindungselemente funktional notwendig sind, aber nach Art. 8 Abs. 3 dennoch Schutz genießen können.

5. Informierter Benutzer

Das Gericht übernimmt die Definition der Beschwerdekammer:

Der informierte Benutzer ist jemand,

der solche Bausteine regelmäßig kauft,

sie bestimmungsgemäß verwendet,

typische Gestaltungsmerkmale kennt,

Unterschiede aufmerksam wahrnimmt.


Wichtig:

👉 Er ist kein technischer Fachmann, aber aufmerksamer als ein Durchschnittsverbraucher.

Das wird später bei der Unterseitenbewertung entscheidend.

6. Gestaltungsfreiheit des Designers

Nun prüft das Gericht die Freiheit des Designers.

a) Einschränkung durch Interoperabilität

Zwischen den Parteien unstreitig:

Bausteine müssen miteinander verbindbar sein.

Das begrenzt die Gestaltungsfreiheit technisch.

b) Trotzdem erheblicher Gestaltungsspielraum

Das Gericht betont aber:

Interoperabilität bestimmt nicht die gesamte äußere Erscheinung.

Es bestehen viele Variationsmöglichkeiten bei:

Form,

Kontur,

Größe,

Anzahl der Elemente,

Positionierung,

Farbe,

Dekor.


➡️ Deshalb bleibt die Gestaltungsfreiheit insgesamt groß.

7. Konsequenz der großen Gestaltungsfreiheit

Hier greift der zentrale Rechtssatz:

Große Gestaltungsfreiheit führt dazu, dass kleine Unterschiede weniger stark ins Gewicht fallen.

Das bedeutet:

Wenn der Designer viele Alternativen gehabt hätte, dann müssen Unterschiede deutlich prägend sein, um Eigenart zu begründen.

8. Bewertung des Formunterschieds: Quadrat vs. Rechteck

Die Klägerin hatte argumentiert:

Das ältere Design sei quadratisch, das neue rechteckig — das sei ein erheblicher Unterschied.

Das Gericht verneint dies.

Begründung:

Ein Rechteck entsteht bei Bausteinen natürlich aus zwei aneinandergesetzten Quadraten.

Für den informierten Benutzer erscheint das neue Design daher lediglich als Fortsetzung desselben Musters.

Die Rechteckform wird deshalb nur als geringfügige Variation verstanden.

9. Bedeutung für den Gesamteindruck

Weil:

Formunterschied gering,

Designer viel Freiheit hat,

gleiche Grundlogik erkennbar bleibt,


durfte die Beschwerdekammer annehmen, dass der informierte Benutzer diesem Unterschied keine besondere Bedeutung beimisst.

10. Zentrale dogmatische Aussage der Randnummern 12–33 🎯

Die Vorprüfung legt fest:

👉 Bereits vor dem eigentlichen Detailvergleich ist der Maßstab streng:

Bei modularen Spielbausteinen mit hoher Gestaltungsfreiheit reichen bloße Verlängerungen oder Wiederholungen vorhandener Gestaltungsprinzipien nicht aus, um Eigenart zu begründen.

Das erklärt unmittelbar, warum das Gericht später in Rn. 34–86 auch:

die zweite Noppe,

die rechteckige Verlängerung,

das Unterseitenelement


nur als nicht ausreichend prägend bewertet.


---

Entscheidungslogik in einem Satz

Rn. 12–33 schaffen die dogmatische Grundlage dafür, dass Unterschiede nur dann zählen, wenn sie innerhalb eines breiten Gestaltungsspielraums tatsächlich einen neuen visuellen Gesamteindruck erzeugen.
Die Randnummern 34 bis 86 betreffen im Kern die Frage, ob das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 besitzt, also ob es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Design.

1. Maßstab der Eigenart: Gesamteindruck des informierten Benutzers

Das Gericht stellt zunächst die gefestigte Rechtsprechung dar: Die Eigenart eines Designs ergibt sich daraus, ob beim informierten Benutzer ein Gesamteindruck entsteht, der sich vom Formenschatz unterscheidet, also kein bloßes „déjà-vu“ hervorruft. Maßgeblich sind nicht jede einzelne Abweichung, sondern nur solche Unterschiede, die hinreichend deutlich sind, um den Gesamteindruck zu verändern.

Dabei ist entscheidend die visuelle Wahrnehmung des Produkts, insbesondere anhand der in Art. 3 lit. a VO 6/2002 genannten Gestaltungsmerkmale: Linien, Konturen, Farben, Form, Oberflächenstruktur und Materialien. Der Vergleich darf nicht isoliert einzelne Elemente verschiedener älterer Designs kombinieren; vielmehr ist immer ein Vergleich mit einem konkreten älteren Design als Ganzem vorzunehmen.

Zudem betont das Gericht, dass der Vergleich synthetisch erfolgen muss: Es genügt nicht, Unterschiede und Gemeinsamkeiten schematisch aufzuzählen; vielmehr ist zu prüfen, welche Gesamtwirkung die Gestaltung beim informierten Benutzer hervorruft.

2. Berücksichtigung technischer Merkmale und modularer Systeme

Besonderes Gewicht erhält Art. 8 VO 6/2002:

Nach Art. 8 Abs. 2 sind Merkmale ausgeschlossen, die technisch zwingend für eine Verbindung erforderlich sind.

Nach Art. 8 Abs. 3 gilt aber eine Ausnahme für modulare Systeme, also Produkte, deren Verbindungselemente selbst Schutz genießen können.


Das Gericht hebt hervor, dass bei modularen Systemen — wie hier bei Bausteinen — auch Verbindungselemente in die Gesamteindrucksprüfung einzubeziehen sind. Gerade weil diese Elemente Teil des geschützten Designs sind, können identische Verbindungspunkte gegen das Vorliegen eines anderen Gesamteindrucks sprechen.

3. Bewertung der Oberseite des Bausteins

Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass beide Designs wesentliche gemeinsame Merkmale aufweisen:

rechteckige bzw. plattenartige Grundform,

zylindrische Noppen auf der Oberseite,

glatte Oberflächen,

mittig angebrachte halbmondförmige Klemmstruktur an der Stirnseite.


Diese Übereinstimmungen führten nach Auffassung der Beschwerdekammer zu einem ähnlichen Gesamteindruck.

Das Gericht bestätigt diese Würdigung. Zwar weist das angegriffene Design eine zusätzliche Noppe auf und ist rechteckig statt quadratisch, doch wird dies nicht als prägender Unterschied angesehen:

Die zusätzliche Noppe ist lediglich eine Wiederholung eines bereits vorhandenen Gestaltungselements.

Zwei nebeneinanderliegende Quadrate ergeben natürlicherweise ein Rechteck; die Formverlängerung wird deshalb als gestalterische Fortführung wahrgenommen.


Der informierte Benutzer erkennt daher keine eigenständige neue Gestaltung, sondern eher eine Fortsetzung desselben Gestaltungsprinzips.

4. Keine fehlerhafte analytische Betrachtung durch die Beschwerdekammer

Die Klägerin hatte gerügt, die Beschwerdekammer habe unzulässig nur Einzelmerkmale verglichen.

Das Gericht weist dies zurück: Aus der angegriffenen Entscheidung ergebe sich, dass die Kammer nach Auflistung der Merkmale ausdrücklich zu einer synthetischen Gesamtwürdigung gelangt sei. Die Kritik beruhe daher auf einer Fehlinterpretation.

5. Bedeutung der Unterseite des Bausteins

Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Unterseite des Bausteins: Dort enthält das angegriffene Design ein zusätzliches zentrales zylindrisches Element, das im älteren Design fehlt.

a) Grundsatz: Unterseite darf berücksichtigt werden

Das Gericht stellt klar, dass die Unterseite nicht generell unbeachtlich ist. Zwar hatte der Intervenient ursprünglich nur eine Ansicht der Oberseite des älteren Designs eingereicht, doch könne die Unterseite aus den Akten rekonstruiert werden, insbesondere anhand der tatsächlich vermarkteten Produkte.

Die Beschwerdekammer durfte daher sämtliche verfügbaren Ansichten berücksichtigen.

b) Aber: Unterseite prägt Gesamteindruck nur gering

Entscheidend ist jedoch die praktische Nutzung:

Bei Spielbausteinen werden Unterseiten beim Zusammenstecken regelmäßig verdeckt. Die Verbindungselemente verschwinden im Gebrauch aus dem Sichtfeld.

Daher misst das Gericht der Unterseite nur untergeordnete Bedeutung bei.

Der informierte Benutzer kennt zwar alle Perspektiven des Produkts, richtet seine Aufmerksamkeit aber primär auf die im Gebrauch sichtbaren Flächen.

6. Sichtbarkeit im Gebrauch als entscheidendes Kriterium

Das Gericht betont mehrfach: Bei der Eigenart ist die Art der normalen Benutzung des Produkts einzubeziehen.

Bei modularen Spielbausteinen bedeutet dies:

Oberseiten bleiben typischerweise sichtbar,

Unterseiten werden beim Verbinden verdeckt,

technische Verstärkungselemente auf der Unterseite treten optisch zurück.


Selbst wenn die Unterseite beim Auspacken oder Lagern sichtbar sei, bleibe dies im Verhältnis zur eigentlichen Verwendung marginal.

7. Technische Funktion führt nicht zu erhöhter Aufmerksamkeit

Die Klägerin argumentierte, das zentrale zylindrische Element diene technisch der Stabilisierung und müsse deshalb stärker gewichtet werden.

Das Gericht verneint dies:

Auch wenn ein Element technisch bedeutsam ist, folgt daraus nicht automatisch, dass der informierte Benutzer ihm visuell besonderes Gewicht beimisst.

Der informierte Benutzer ist zwar aufmerksam, aber kein technischer Experte. Seine Wahrnehmung bleibt visuell geprägt und nicht technisch-analytisch.

8. Ergebnis der Gesamtwürdigung

Im Ergebnis überwiegen die Übereinstimmungen:

nahezu identische Plattenstärke,

gleiche Noppenlogik,

identische Klemmstruktur,

gleiche Anbindung der Klemme an die Platte,

gleiche abgerundete Eckgestaltung.


Das zusätzliche zylindrische Element auf der Unterseite wird deshalb nur als untergeordnetes Detail gewertet.

➡️ Es genügt nicht, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen.

9. Schlussfolgerung des Gerichts

Mangels hinreichend prägender Unterschiede fehlt dem angegriffenen Design die erforderliche Eigenart.

Die Klage wird daher abgewiesen.


---

Kernaussage in einem Satz 🎯

Bei modularen Bausteinsystemen können selbst sichtbare Unterschiede unbeachtlich bleiben, wenn sie im praktischen Gebrauch optisch zurücktreten und die dominierenden Gestaltungsmerkmale denselben Gesamteindruck vermitteln.
klabauteritis
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von klabauteritis »

Aus meiner Sicht relevant: Es gibt zu den Maßstäben für ein Nichtigkeitsverfahren jetzt mehr und klarere Rechtsprechung. Das Urteil sollte in vergleichbaren Fällen eigentlich einen Rechtszug vor das EuG verhindern, da die Beurteilunsmaßstäbe hier klar ausbuchstabiert wurden. Nach dem Urteil sollte relativ klar sein, was ein informierter Benutzer ist, dass im verbauten Zustand nicht sichtbare Teile von Klemmbausteinen für den Designschutz nachrangig sind und dass das Verlängern (ggf. auch verkürzen?) um eine Noppe i.d.R. nicht schutzwürdig ist. Das macht viele Strategien des Lego-Designschutzes hinfällig. Was m.E. hier mangels Vorlage nicht deutlich hervorgeht ist, ob das Teilen eines Klemmbausteins eine eigene Schöpfungshöhe hat oder nicht. Das bleibt wohl einem anderen Urteil vorbehalten.
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Dorothea Williams
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von Dorothea Williams »

Das Urteil des EuG könnte dazu führen, daß Lego ab sofort zum großen Rundumschlag ausholt und zukünftig Designschutz für alle nur erdenklichen Varianten eines neuen Bauteiles anmeldet. Statt Lego also hinsichtlich von Designschutzeintragungen einzubremsen, könnte im Ergebnis das genaue Gegenteil daraus erwachsen, indem Lego es jetzt noch viel toller treibt. Der vermeintliche Gewinn für die Klemmbausteinwelt würde demgemäß zum Verlust. Es bleibt somit abzuwarten, welche Konsequenzen das Urteil zur Folge hat.
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klabauteritis
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von klabauteritis »

Ich versuche gerade dein Argument nachzuvollziehen: Meinst du, dass Lego initial gleich alle möglichen Varianten schützt, weil eine nachträgliche Anmeldung einer Variante angegriffen werden könnte? Bring die nicht auf Ideen...
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Dorothea Williams
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von Dorothea Williams »

Exakt in diese Richtung zielt meine Überlegung. Es bleibt zu hoffen, daß sie sich als falsch erweist.
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5N00P1
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von 5N00P1 »

Dazu müsste es ausreichen ein Design anzumelden ohne den Stein relevant herzustellen und zu nutzen.
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BumBum
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von BumBum »

Also wie immer, das Beste für die Zukunft hoffen, aber nicht überrascht sein, wenn es noch nerviger wird. :( :)
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skjoldar skildpadden
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von skjoldar skildpadden »

5N00P1 hat geschrieben: 21. März 2026 05:22 Dazu müsste es ausreichen ein Design anzumelden ohne den Stein relevant herzustellen und zu nutzen.
Das sollte ausreichen. Es sind einige Designs eingetragen, die real nie in den Vertrieb gingen und immer noch aktiv sind.

Gleichwohl denke ich, "wer zuerst kommt malt zuerst".

Ohnehin gilt mE hierzulande auch der kleine (uneingetragene) Designschutz von 3 Jahren. Nur hält sich kaum einrr dran.

Wie sich mE auch kaum einer an die Einhaltung der Definition von schützenswerten Designs dran hält.

Neuheit, Eigenart bei entsprechender Schöpfungshöhe bzw -tiefe (je nach Verständnis des Wortes Schöpfen) im Formenschatz.

Darunter fallen alle Freiform-Gestaltungen, die irgendwie deutlich genug neu und eigenartig in ihren Konturen und Oberflächen sind. Also auch bedingt Verpackungen und definitiv Set/MOC Designs.

Formprimitive Körper fallen mE weiterhin nicht wirklich unter diese Definition von Gestaltung.

Und das ein System zur Beurteilung eines Designschutzes mit Berücksichtigung findet, verstehe und akzeptiere ich.
Jedoch nicht als schützenswert Form relevant. Auch das Klemmbaustein System ist bereits älter als 25 Jahre. Auch die technischen Verbinder haben mE gestalteterisch hier lediglich Relevanz, wenn sie tatsächlich neu und eigenartig sind - auch im System.

Die Entscheider im Amt und Gericht sehen dies jedoch ein wenig anders.

Die obige Rechtsprechung bringt nun aber deutlich mehr Klarheit ins Spiel der Regeln.
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o_l_a_f
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Re: Gerichtsverfahren und Urteile zum Designschutz

Beitrag von o_l_a_f »

Thorsten hat hier ein Video zum Thema angeteasert, soll in den nächsten Tagen erscheinen >>>>>>>>>>
Screenshot 2026-03-21 092454.jpg
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