bevor ich einen falschen Thread umfunktioniere starte ich dazu ein neues Thema, im Zweifelsfall gerne verschieben.
Es gibt ein neues Urteil vom EuG zum Geschmacksmusterschutz der Platte 1x2 mit C-Klemme.
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/ ... -EN-1-html
Interessant daran sind vor allem die Entscheidungsgründe. Ich habe sie mir mal zusammenfassen lassen:
Zusammenfassung der Randnummern 12–33 (Entscheidungsgründe)
1. Streitgegenstand des Klagegrundes
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, nämlich die Verletzung von Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 6 der European Union-Geschmacksmusterverordnung Nr. 6/2002.
Kern des Vorbringens ist:
Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass das angegriffene Design beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das ältere Design hervorruft.
Nach Ansicht der Klägerin seien insbesondere zwei Unterschiedsbereiche zu wenig gewichtet worden:
die äußere Form und Gesamtstruktur (rechteckig statt quadratisch, zwei Noppen statt einer),
die Unterseite des Bausteins (zusätzliches zentrales zylindrisches Element).
2. Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 6 VO 6/2002
Das Gericht stellt klar:
Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nichtig, wenn es die Anforderungen an Neuheit und Eigenart nicht erfüllt.
Eigenart liegt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b nur vor, wenn der Gesamteindruck auf den informierten Benutzer von jedem früher offenbarten Design abweicht.
Dabei ist zusätzlich nach Art. 6 Abs. 2 zu berücksichtigen:
Je größer die Gestaltungsfreiheit des Designers, desto eher reichen kleine Unterschiede nicht aus, um Eigenart zu begründen.
Das Gericht verweist hierzu auf Erwägungsgrund 14 der Verordnung: Maßgeblich ist eine klare Abweichung vom bestehenden Formenschatz unter Berücksichtigung von:
Produktart,
Industriesektor,
Gestaltungsfreiheit.
3. Vierstufige Prüfungsstruktur der Eigenart
Das Gericht systematisiert die Prüfung in vier Schritten:
Schritt 1: Produktsektor bestimmen
Hier: Bausteine eines Spiel-Bausystems.
Schritt 2: Informierten Benutzer bestimmen
Wer ist der informierte Benutzer?
Schritt 3: Gestaltungsfreiheit des Designers bestimmen
Welche technischen oder funktionalen Grenzen bestehen?
Schritt 4: Vergleich des Gesamteindrucks
Direkter Vergleich mit dem älteren Design.
Diese Vierstufensystematik bildet die gesamte spätere Argumentation.
4. Produktsektor: Spielbausteine als modulares System
Das Gericht ordnet das Design dem Bereich Spielzeug-Bausteine modularer Systeme zu.
Wesentlich ist:
Diese Produkte sind darauf angelegt,
beliebig zusammengesetzt,
wieder getrennt,
variabel kombiniert
zu werden.
Das modulare System ist deshalb rechtlich wichtig, weil Verbindungselemente funktional notwendig sind, aber nach Art. 8 Abs. 3 dennoch Schutz genießen können.
5. Informierter Benutzer
Das Gericht übernimmt die Definition der Beschwerdekammer:
Der informierte Benutzer ist jemand,
der solche Bausteine regelmäßig kauft,
sie bestimmungsgemäß verwendet,
typische Gestaltungsmerkmale kennt,
Unterschiede aufmerksam wahrnimmt.
Wichtig:
Er ist kein technischer Fachmann, aber aufmerksamer als ein Durchschnittsverbraucher.
Das wird später bei der Unterseitenbewertung entscheidend.
6. Gestaltungsfreiheit des Designers
Nun prüft das Gericht die Freiheit des Designers.
a) Einschränkung durch Interoperabilität
Zwischen den Parteien unstreitig:
Bausteine müssen miteinander verbindbar sein.
Das begrenzt die Gestaltungsfreiheit technisch.
b) Trotzdem erheblicher Gestaltungsspielraum
Das Gericht betont aber:
Interoperabilität bestimmt nicht die gesamte äußere Erscheinung.
Es bestehen viele Variationsmöglichkeiten bei:
Form,
Kontur,
Größe,
Anzahl der Elemente,
Positionierung,
Farbe,
Dekor.
Deshalb bleibt die Gestaltungsfreiheit insgesamt groß.
7. Konsequenz der großen Gestaltungsfreiheit
Hier greift der zentrale Rechtssatz:
Große Gestaltungsfreiheit führt dazu, dass kleine Unterschiede weniger stark ins Gewicht fallen.
Das bedeutet:
Wenn der Designer viele Alternativen gehabt hätte, dann müssen Unterschiede deutlich prägend sein, um Eigenart zu begründen.
8. Bewertung des Formunterschieds: Quadrat vs. Rechteck
Die Klägerin hatte argumentiert:
Das ältere Design sei quadratisch, das neue rechteckig — das sei ein erheblicher Unterschied.
Das Gericht verneint dies.
Begründung:
Ein Rechteck entsteht bei Bausteinen natürlich aus zwei aneinandergesetzten Quadraten.
Für den informierten Benutzer erscheint das neue Design daher lediglich als Fortsetzung desselben Musters.
Die Rechteckform wird deshalb nur als geringfügige Variation verstanden.
9. Bedeutung für den Gesamteindruck
Weil:
Formunterschied gering,
Designer viel Freiheit hat,
gleiche Grundlogik erkennbar bleibt,
durfte die Beschwerdekammer annehmen, dass der informierte Benutzer diesem Unterschied keine besondere Bedeutung beimisst.
10. Zentrale dogmatische Aussage der Randnummern 12–33
Die Vorprüfung legt fest:
Bereits vor dem eigentlichen Detailvergleich ist der Maßstab streng:
Bei modularen Spielbausteinen mit hoher Gestaltungsfreiheit reichen bloße Verlängerungen oder Wiederholungen vorhandener Gestaltungsprinzipien nicht aus, um Eigenart zu begründen.
Das erklärt unmittelbar, warum das Gericht später in Rn. 34–86 auch:
die zweite Noppe,
die rechteckige Verlängerung,
das Unterseitenelement
nur als nicht ausreichend prägend bewertet.
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Entscheidungslogik in einem Satz
Rn. 12–33 schaffen die dogmatische Grundlage dafür, dass Unterschiede nur dann zählen, wenn sie innerhalb eines breiten Gestaltungsspielraums tatsächlich einen neuen visuellen Gesamteindruck erzeugen.
Die Randnummern 34 bis 86 betreffen im Kern die Frage, ob das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 besitzt, also ob es beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Design.
1. Maßstab der Eigenart: Gesamteindruck des informierten Benutzers
Das Gericht stellt zunächst die gefestigte Rechtsprechung dar: Die Eigenart eines Designs ergibt sich daraus, ob beim informierten Benutzer ein Gesamteindruck entsteht, der sich vom Formenschatz unterscheidet, also kein bloßes „déjà-vu“ hervorruft. Maßgeblich sind nicht jede einzelne Abweichung, sondern nur solche Unterschiede, die hinreichend deutlich sind, um den Gesamteindruck zu verändern.
Dabei ist entscheidend die visuelle Wahrnehmung des Produkts, insbesondere anhand der in Art. 3 lit. a VO 6/2002 genannten Gestaltungsmerkmale: Linien, Konturen, Farben, Form, Oberflächenstruktur und Materialien. Der Vergleich darf nicht isoliert einzelne Elemente verschiedener älterer Designs kombinieren; vielmehr ist immer ein Vergleich mit einem konkreten älteren Design als Ganzem vorzunehmen.
Zudem betont das Gericht, dass der Vergleich synthetisch erfolgen muss: Es genügt nicht, Unterschiede und Gemeinsamkeiten schematisch aufzuzählen; vielmehr ist zu prüfen, welche Gesamtwirkung die Gestaltung beim informierten Benutzer hervorruft.
2. Berücksichtigung technischer Merkmale und modularer Systeme
Besonderes Gewicht erhält Art. 8 VO 6/2002:
Nach Art. 8 Abs. 2 sind Merkmale ausgeschlossen, die technisch zwingend für eine Verbindung erforderlich sind.
Nach Art. 8 Abs. 3 gilt aber eine Ausnahme für modulare Systeme, also Produkte, deren Verbindungselemente selbst Schutz genießen können.
Das Gericht hebt hervor, dass bei modularen Systemen — wie hier bei Bausteinen — auch Verbindungselemente in die Gesamteindrucksprüfung einzubeziehen sind. Gerade weil diese Elemente Teil des geschützten Designs sind, können identische Verbindungspunkte gegen das Vorliegen eines anderen Gesamteindrucks sprechen.
3. Bewertung der Oberseite des Bausteins
Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass beide Designs wesentliche gemeinsame Merkmale aufweisen:
rechteckige bzw. plattenartige Grundform,
zylindrische Noppen auf der Oberseite,
glatte Oberflächen,
mittig angebrachte halbmondförmige Klemmstruktur an der Stirnseite.
Diese Übereinstimmungen führten nach Auffassung der Beschwerdekammer zu einem ähnlichen Gesamteindruck.
Das Gericht bestätigt diese Würdigung. Zwar weist das angegriffene Design eine zusätzliche Noppe auf und ist rechteckig statt quadratisch, doch wird dies nicht als prägender Unterschied angesehen:
Die zusätzliche Noppe ist lediglich eine Wiederholung eines bereits vorhandenen Gestaltungselements.
Zwei nebeneinanderliegende Quadrate ergeben natürlicherweise ein Rechteck; die Formverlängerung wird deshalb als gestalterische Fortführung wahrgenommen.
Der informierte Benutzer erkennt daher keine eigenständige neue Gestaltung, sondern eher eine Fortsetzung desselben Gestaltungsprinzips.
4. Keine fehlerhafte analytische Betrachtung durch die Beschwerdekammer
Die Klägerin hatte gerügt, die Beschwerdekammer habe unzulässig nur Einzelmerkmale verglichen.
Das Gericht weist dies zurück: Aus der angegriffenen Entscheidung ergebe sich, dass die Kammer nach Auflistung der Merkmale ausdrücklich zu einer synthetischen Gesamtwürdigung gelangt sei. Die Kritik beruhe daher auf einer Fehlinterpretation.
5. Bedeutung der Unterseite des Bausteins
Ein zentraler Streitpunkt betrifft die Unterseite des Bausteins: Dort enthält das angegriffene Design ein zusätzliches zentrales zylindrisches Element, das im älteren Design fehlt.
a) Grundsatz: Unterseite darf berücksichtigt werden
Das Gericht stellt klar, dass die Unterseite nicht generell unbeachtlich ist. Zwar hatte der Intervenient ursprünglich nur eine Ansicht der Oberseite des älteren Designs eingereicht, doch könne die Unterseite aus den Akten rekonstruiert werden, insbesondere anhand der tatsächlich vermarkteten Produkte.
Die Beschwerdekammer durfte daher sämtliche verfügbaren Ansichten berücksichtigen.
b) Aber: Unterseite prägt Gesamteindruck nur gering
Entscheidend ist jedoch die praktische Nutzung:
Bei Spielbausteinen werden Unterseiten beim Zusammenstecken regelmäßig verdeckt. Die Verbindungselemente verschwinden im Gebrauch aus dem Sichtfeld.
Daher misst das Gericht der Unterseite nur untergeordnete Bedeutung bei.
Der informierte Benutzer kennt zwar alle Perspektiven des Produkts, richtet seine Aufmerksamkeit aber primär auf die im Gebrauch sichtbaren Flächen.
6. Sichtbarkeit im Gebrauch als entscheidendes Kriterium
Das Gericht betont mehrfach: Bei der Eigenart ist die Art der normalen Benutzung des Produkts einzubeziehen.
Bei modularen Spielbausteinen bedeutet dies:
Oberseiten bleiben typischerweise sichtbar,
Unterseiten werden beim Verbinden verdeckt,
technische Verstärkungselemente auf der Unterseite treten optisch zurück.
Selbst wenn die Unterseite beim Auspacken oder Lagern sichtbar sei, bleibe dies im Verhältnis zur eigentlichen Verwendung marginal.
7. Technische Funktion führt nicht zu erhöhter Aufmerksamkeit
Die Klägerin argumentierte, das zentrale zylindrische Element diene technisch der Stabilisierung und müsse deshalb stärker gewichtet werden.
Das Gericht verneint dies:
Auch wenn ein Element technisch bedeutsam ist, folgt daraus nicht automatisch, dass der informierte Benutzer ihm visuell besonderes Gewicht beimisst.
Der informierte Benutzer ist zwar aufmerksam, aber kein technischer Experte. Seine Wahrnehmung bleibt visuell geprägt und nicht technisch-analytisch.
8. Ergebnis der Gesamtwürdigung
Im Ergebnis überwiegen die Übereinstimmungen:
nahezu identische Plattenstärke,
gleiche Noppenlogik,
identische Klemmstruktur,
gleiche Anbindung der Klemme an die Platte,
gleiche abgerundete Eckgestaltung.
Das zusätzliche zylindrische Element auf der Unterseite wird deshalb nur als untergeordnetes Detail gewertet.
Es genügt nicht, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen.
9. Schlussfolgerung des Gerichts
Mangels hinreichend prägender Unterschiede fehlt dem angegriffenen Design die erforderliche Eigenart.
Die Klage wird daher abgewiesen.
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Kernaussage in einem Satz
Bei modularen Bausteinsystemen können selbst sichtbare Unterschiede unbeachtlich bleiben, wenn sie im praktischen Gebrauch optisch zurücktreten und die dominierenden Gestaltungsmerkmale denselben Gesamteindruck vermitteln.