Lego vs. HA-Bricks

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Bausteinreich
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Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Bausteinreich »

Hat einer von euch was zu dem Thema mit HA-Bricks mitbekommen?

https://www.reddit.com/r/lego/comments/ ... s_lawsuit/

HA-Bricks verkauft Züge, gebaut aus Lego, bedrucktes Zubehör und selbst hergestellte Steine mit Kugellagern.
Lego stört sich, laut Übersetzung, an den Drucken, dadurch wären die Produkte nicht mehr sicher für Kinder und an den eingepressten Kugellagern, da diese Stressmarken an den Steinen verursachen und das negativ für Lego ausgelegt werden könnte.

Weiß einer von euch da mehr?
Ich weiß nicht wie die Rechtslage in den Niederlanden ist, das ganze kommt mir aber insgesamt komisch vor. Unter anderem auch das es schon ein Gerichtverfahren gab und niemand was mitbekommen hat.
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AlexBdf
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von AlexBdf »

Sehr interessant.
Da könnte sich ja auch Würth darüber beschweren, dass ihre Schrauben in irgendwelchen Maschinen verbaut werden. Oder dass die Kabelbinder eines Herstellers zum Aufhängen von Wahlplakaten verwendet werden.

TLC will eben den Markt komplett beherrschen ... fehlt nur noch, dass sie die Gebrauchtlegohändler verklagen, weil das verkaufen von alten, dreckigen und schon einmal verklemmten Legos die Marke beschädigen könnte,

Folge dürfte sein, dass die "Steinebedrucker", die bisher treu dackelich doof nur LEGO bedruckt haben, dann eben in Zukunft Gobricks bedrucken müssen/werden. Als ICH würde das jetzt tun, nur um denen gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen. Wenn jemand so LEGO gläubig ist, dass er auch bei costomprints nur auf LEGO setzt, der hat das in Zukunft eben nicht mehr in seinen MOCs.

Bei Dirk gibt es dazu mehr
https://www.1000steine.de/de/gemeinscha ... d=1#lastid
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Dorothea Williams
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Dorothea Williams »

Bausteinreich hat geschrieben: 29. Mai 2024 16:03 Hat einer von euch was zu dem Thema mit HA-Bricks mitbekommen?
Das Thema wird in anderen (Lego-)Foren bereits seit geraumer Zeit mehr oder weniger intensiv diskutiert und kommentiert. Insofern habe ich also davon etwas mitbekommen. Ob ich dadurch schlauer geworden bin? Nicht wirklich.
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Noppy_Brick
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Noppy_Brick »

Bausteinreich hat geschrieben: 29. Mai 2024 16:03 Lego stört sich, laut Übersetzung, an den Drucken, dadurch wären die Produkte nicht mehr sicher für Kinder und an den eingepressten Kugellagern, da diese Stressmarken an den Steinen verursachen und das negativ für Lego ausgelegt werden könnte.
Genau diese Wichtigtuerei ist das, was mich bei LEG0 so enorm stört. Denen fällt immer wieder etwas neues ein bzw. auf, wo sie klagen können. Dieses Beispiel hier hat mEn aber nichts mehr mit "Schutz der eigenen Marke" zu tun...
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CREatorFan
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von CREatorFan »

Hier mal ein Link zu "Dr.Brick" mit allen Kommentaren... - https://www.doctor-brick.de/threads/leg ... cks.22876/
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CREatorFan
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von CREatorFan »

Interessanter Kommentar. :thumbup:

"Wer als Nicht-Großunternehmen von einem Milliardenkonzern angegriffen wird hat letztlich nur zwei Möglichkeiten:

Man fügt sich den Vorstellungen des Angreifers, unterschreibt die Unterlassungserklärungen oder was auch immer, gibt das Erwerb/Hobby auf und ist am Ende psychisch und finanziell ruiniert

oder

man nimmt sich teure Anwälte von Geld das man nicht hat, geht den Konzern an, und gewinnt vielleicht sogar in erster Instanz. Der Konzern verliert. Du bekämmst - wenn es nicht weiter geht oder wenn Du am Ende gewonnen hast- nicht Deine tatsächlichen Auslagen, sondern allenfalls die festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren usw. erstattet. Die Anwälte, die Du brauchst um zu gewinnen, arbeiten aber nach Stundensätzen. Danach geht es in Revision, wahrscheinlich durch viele Instanzen. Am Ende hat man vielleicht Recht bekommen. Ist aber trotzdem psychisch und finanziell ruiniert. Wahrscheinlich hat man früher aufgegeben und ist trotzdem psychisch und finanziell ruiniert.

Mattel oder Lidl dürften da keine Probleme haben. Die Flörsheimer werden auch recht weit mitgehen können. Ein Thorsten/"Johnny" ist übervorsichtig geworden und mach ein "Steindrucker" wird sein Geschäftsmodell auf Grund solcher Erfahrungen anderer vielleicht ganz aufgeben.

Solche Beobachtungen führen freilich zu einer "Schere im Kopf". Man hinterfragt sein eigenes Tun und wird unsicher, ob man gebrauchtes überhaupt noch verkaufen darf. Oder was man auf Youtube oder einer eigenen Webseite noch zeigen darf. Wenn da irgendwie etwas dran sein könnte.

Diese Unsicherheit ruft solche Reaktionen, wie die von Dir angeprangerten hervor. Und das kann ich gut verstehen. Und dafür braucht es keine juristische Schuld. Ich glaube nicht, dass *Du* vorher das Geschäftsmodell von HAbricks als riskant beobachtet hättest.

Was macht Hein/HAbricks:
- er bedruckt Steine. IMHO unkritisch
- er bedruckt Figuren mit neutraler Kleidung und vor allem ohne Logos. IMHO unkritisch
- er hat ein Set mit dem Kopf einer Minifigur bedruckt. Die ganze Figur ist geschützt. Auch ein Abbild es Kopfs? Könnte heikel sein, auch wenn ich das erst mal anders sehe
- er importiert Teile aus den USA (Bricktracks) und vertreibt diese hierzulande. bei den von BT hergestellten Teilen sehe ich keine Konflikte mit Schutzrechten von Lego.
- er importiert einen Achshalter von Bricktracks, in dem ein Originalteil malträtiert wurde, um ein Kugellager aufzunehmen. Da bin ich mir nach der Problematisierung des Vorgangs unsicher, ob das ein Angriffspunkt sein könnte. Der Kunde wird verwirrt, weil die Züge dann viel besser rollen werden Juristen vielleicht argumentieren. Wäre die Basis ein ungeschütztes Teil von einem Dritthersteller, sicher unkritisch.
- er stellt eigene Teile her. Ebenfalls nichts geschütztes. IMHO unkritisch.
- er stellt - hoffentlich nur in der EU gekaufte Original-LEGO-Teile - zusammen mit Fremdteilen und bedruckten Originalteilen zu neuen Sets zusammen. Auch das finde ich erst mal unkritisch. Es könnte allenfalls sein, dass Lego über Bricklink-Zugriff auf verbotene "Parallelimporte" gestoßen ist. Oder es zur Prosa auf Website oder Verpackung andere juristische Auffassungen gibt. Das wissen wir nicht bzw. ich traue mir da kein Urteil zu."
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Neoo1664
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Neoo1664 »

BrickPod
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von BrickPod »

Hier noch von promobricks was

https://www.promobricks.de/ha-bricks-vs-lego/
Hört gerne rein: https://brickpod.de
Bausteinreich
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Bausteinreich »

Sehe das 1:1 so wie Creatorfan. Lego testet wie weit sie das ziehen können und wo Widerstand kommt.
Würde halt viele Buden betreffen, die ganz speziellen und nerdigen Kram machen.
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5N00P1
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von 5N00P1 »

Und damit werden weitere Leute zu den Alternativen getrieben....
Du willst Drucke? Nicht mit Lego
Du willst Minifigs mit Logo? Nicht mit Lego
Du willst Eisenbahn? Ach geh doch weg....
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Dorothea Williams
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Dorothea Williams »

Du willst keine Farbkotze? Wir von Lego verwenden keine Farbkotze, wir verwenden Farbkodierung. Und die ist für unsunsere Kunden total vorteilhaft, verhinderthilft beim alternativesBauen und beim Umsatz und wird von uns auch weiterhin für sie bereitgestellt.
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CREatorFan
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von CREatorFan »

Du willst vernünftige Klemmbausteine mit vernünftigen Toleranzen?
Dann geh zu Lego.
Du willst einen Bauplan endlich verstehen und auch ohne Elektronenmikroskop und/oder Brille lesen können?
Dann geh zu Lego.
Du hast zuviel Geld und Angst vor Strafzinsen?
Dann kauf Legosets.
Du willst deine Sets wieder zu einem vernünftigen Preis verkaufen?
Dann kauf Lego.
;-)
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Dorothea Williams
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Dorothea Williams »

Sie möchten

• keine B-Modelle
• Farbseuche statt Farbtreue im inneren von Sets
• Blaue/rote/gelbe… Pins/Achsen/Zahnräder wo sie nicht hingehören
• Gedruckte Anleitungen nur fürs Hauptmodell
• Weniger Sets mir Spielcharakter und -wert
• Sets zum ins Regal stellen/an die Wand hängen
• Mehr Formteile
• Keine sinnvollen, flexibel einsetzbaren Bauteile
• Noch mehr Aufkleber und noch weniger bedruckte Bauteile
• Keine Grundplatten (Baseplates) mit und ohne Straßenmotiv
• Mehr Mobiltelephon- und App-Zwang
• Bloß keine eigenständige, ordentliche Fernbedienung
• Weitere wilde Farben ohne jegliche Strategie
• Viel mehr Lizenzthemen
• Verminderung der (Teile)Qualität
• Höhere Preise
• Sets, die nur exklusiv erhältlich sind und niemals im Katalog auftauchen
• Ständige Systemwechsel im Bereich Stecker, Motoren, Eisenbahnschienen… für mehr Inkompatibilität
• Weniger Themenvielfalt (Stichwort Eisenbahn)

dann sind Sie bei uns, Lego, goldrichtig.
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Noppy_Brick
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Noppy_Brick »

Ich glaube, ihr weicht etwas ab ;)
Legt dir das Leben Steine in den Weg,
bau was Schönes draus! 8-)
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Steinalt
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Steinalt »

.
Ob TLC in der Auseinandersetzung mit HA-Bricks nun Recht hat oder Recht bekommt, das ist mir als Verbraucher s.h. Käufer völlig schnuppe! In ihrem Ansehen sind sie bei mir - und das nicht erst jetzt - sowieso komplett unten durch. :thumbdown:
Mein Sammelgebiet: Historische asiatische Gebäude, Statuen, Requisiten.... ⛩️
....und ein bisschen Star Trek, aber nur im Minifiguren-Maßstab.

Außerdem seit Kurzem natürlich Steampunk 🎩 - man gönnt sich ja sonst nichts!
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5N00P1
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von 5N00P1 »

Steinalt hat geschrieben: 1. Juni 2024 07:46 und das nicht erst jetzt
dann ist dieser Fall dafür ja auch völlig irrelevant...
BrickPod
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von BrickPod »

Wer wird dann der nächste sein ? Stoneheap??
Hört gerne rein: https://brickpod.de
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CREatorFan
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von CREatorFan »

Kommentare aus 1000Steine - https://www.1000steine.de/de/gemeinscha ... 1#id477041

"Mit Deepl übersetzt:

Ein Niederländer, der echte Züge mit LEGO Steinen nachbaut und seine Konstruktionen weiterverkauft, muss dies einstellen. LEGO ist der Ansicht, dass er damit die Markenrechte des weltgrößten Spielzeugherstellers verletzt, und das Gericht hat ihm Recht gegeben.
Der Niederländer muss innerhalb von zwei Tagen den Verkauf von LEGO-Zügen über seine Firma HA-Steine einstellen. Außerdem muss er alle Verkaufszahlen an den Spielzeughersteller weitergeben.
Kommt er dem nicht nach, muss er LEGO 1.000 Euro pro Tag zahlen. Der Hersteller kann außerdem weitere 500 Euro pro verkauftem Produkt verlangen. Der Niederländer muss außerdem 16.000 Euro an Prozesskosten an den Spielzeughersteller zahlen.
Der Niederländer sieht seine Konstruktionen als eine Hommage an LEGO und war der Meinung, er verkaufe die Waren vorschriftsmäßig weiter.
Der Richter im einstweiligen Rechtsschutz entschied jedoch anders. Weil er die LEGO-Steine bedruckt und mit Kugellagern versehen hat, hat er das Aussehen der Steine dauerhaft verändert. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht zulässig."

"Ich kaufe nichts mehr von LEGO als meine Reaktion. Fällt mir auch nicht schwer, meine letzten Käufe waren von Mould King und Cobi. Was für ein widerliches Gebahren... Man kann nur hoffen, dass diese Aktion breit publik gemacht wird und ordentlich Imageschaden verursacht. "

"Und wieder mal ein Urteil eines richtenden, bei dem man eher an Hinrichtung als Rechtsprechung denkt ... *kotz*

Wieder einmal gilt Gebot #1: Ich bin der Klemmbausteinhersteller, dein Gott. Du sollst keine anderen Klemmbausteine haben neben mir.

Ein Glück für mich, denn bei einem von mir entworfenen Set waren wir bisher in verschiedenen Verhandlungen mit Teilelieferanten, Druck- und Marketing-Partnern um das Set mit original dänischen Steinen zu liefern.
Ich hätte daran zwar kaum was verdient, aber eine meiner Auflagen war, dass neben meinem Namen auch nur original Steine vom Dänen verwendet werden sollten.
Immerhin "Glück gehabt", noch waren wir - also diverse Partner und ich - noch in der Planungsphase, so dass uns bisher außer Zeit kein Schaden entstanden ist.
Mit dem Urteil ist aber klar, dass man sich nun vllt. doch eher auf die "Marktbegleiter" konzentrieren wird.
OK, die Verhandlungen bzgl. Beschaffung, Verpackung, etc. fangen nun wieder von vorne an, aber es zeigt mal wieder, wie "blind" Justitia wirklich ist. Die Waagschale fällt dahin wo der Geldbeutel dicker ist.

Zu den Punkten 6.x sag ich mal lieber nix. Da sind nach meinem Rechtsverständnis ja mal mehr als nur ein Verstoß gegen die DSGVO und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen enthalten. Aber das dürften sicher auch noch andere Stellen klären.

Quintessenz aus diesem Urteil ist aber für mich persönlich:
Der Blick über den Tellerrand war die letzten Jahre nicht selten voller positiver Überraschungen. Nach wie vor werden mir verschiedene Sets zum Test und zur Bewertung zugeliefert (und nein, ich bin kein Klick-goiler YTer, Instagrammer, Tiktokker oder sonst was, sondern einfach nur ein einfacher Schreiberling auf verschiedenen Verkaufsplattformen). Bisher habe ich den Dänen immer ein gewisses Maß an Vorteil eingeräumt und als Fan auch mal über den ein oder anderen Mängel hinweg gesehen. Auch habe ich Fremdhersteller eher generell negativ mit dem Dänen verglichen.
Das wird sich nun aber auch deutlich ändern.

Der Däne hat sich schon seit Jahren nicht mehr bemüht nicht nur meine Interessengebiete abzudecken. Und wenn, dann zu völlig utopischen Preisen. Aber nun auch auf die Kleinen, die solche Nischen bedienen mit voller Kanone los zu gehen ...

Tja, ich bin nur ein kleiner Fisch im Netz, aber auch Kleinvieh macht Mist und das Netz voll und ich bin da sicher nicht alleine dabei.

Letztendlich einfach ein weiteres Kapitel zu "Wie sich LEGO zu Grabe trägt".

Mein LEGO-Budget wurde für unbestimmte Zeit auf jeden Fall auf #NULL gesetzt.
-------------------------------------------------------------------------
Übersetzter Richterspruch

"4 Die Beurteilung in der Hauptsache
Zuständigkeit
4.1.
Die Ansprüche von Lego Juris beruhen auf der angeblichen Verletzung verschiedener Unionsmarken. Die internationale (und relative) Zuständigkeit des Gerichts für diese Ansprüche ergibt sich aus Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 124 Buchst. a und Art. 125 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 UMVo in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinschaftsmarkenverordnung, da [Name] seinen Sitz in den Niederlanden hat. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf das Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Vorläufiger Rechtsschutz
4.2.
Es handelt sich um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hat daher zunächst zu prüfen, ob Lego Juris zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils ein dringendes Interesse an dieser einstweiligen Anordnung hat. Darüber hinaus muss das Gericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüfen, ob die Ansprüche im Hauptsacheverfahren eine solche Aussicht auf Erfolg haben, dass der Erlass des vorläufigen Rechtsschutzes im Vorgriff darauf gerechtfertigt ist. Außerdem ist in diesem Verfahren zunächst kein Raum für eine (weitere) Beweisaufnahme.

Dringendes Interesse


4.3.
Das dringende Interesse ergibt sich aus der Art der Ansprüche (Unterlassungsanspruch zur Beendigung einer angeblichen Verletzung der LEGO Marken, die noch andauert). Das (Bestehen) des dringenden Interesses ist auch von [Name] nicht bestritten worden.

Erschöpfung oder Verletzung?

4.4.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von [Name] über ihre Website angebotenen relevanten Produkte Bausteine mit der Wortmarke LEGO sowie Minifiguren enthalten. Dass [name] damit Zeichen, nämlich das Wort "LEGO" und die Minifiguren, die mit den LEGO-Marken identisch sind, im geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen benutzt, die mit denen identisch sind, für die die LEGO-Marken eingetragen sind (Spielzeug), ist ebenfalls unstreitig. Insoweit steht fest, dass der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a UMVo beschriebene Fall vorliegt. Dies bedeutet, dass Lego Juris grundsätzlich berechtigt ist, [Name] die Benutzung der LEGO-Marken zu untersagen, wozu Lego Juris ihn nicht ermächtigt hat.

4.5.
Die Frage, die die Parteien trennt, betrifft die Frage, ob [Name] sich erfolgreich auf Artikel 15 Absatz 1 UMVo berufen kann. Aus diesem Artikel ergibt sich, dass eine Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht gewährt, ihre Benutzung für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind; die Rechte des Markeninhabers sind in Bezug auf diese Waren "erschöpft". Wenn und soweit sich [Name] mit Erfolg auf die so genannte ³eErschöpfungsregel³c des Art. 15 Abs. 1 UMVo berufen kann, kann sich Lego Juris daher nicht dem (weiteren) Vertrieb von LEGO-Steinen und -Minifiguren durch [Name] widersetzen, die - das ist der auch von Lego Juris in diesem Verfahren anerkannte Ausgangspunkt5 - mit Zustimmung der LEGO-Gruppe im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Lego Juris kann sich auch nicht gegen die Vermarktung dieser LEGO-Steine und -Minifiguren als Teil der in diesem Fall relevanten Produkte wenden.

4.6.
Lego Juris macht jedoch geltend, dass [Name] sich nicht mit Erfolg auf Art. 15 Abs. 1 UMVo berufen könne, weil dieser Artikel (Absatz) gemäß Art. 15 Abs. 2 UMVo nicht anwendbar sei. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass die Berufung auf die Erschöpfungsregel nicht möglich ist, wenn der Inhaber einer Unionsmarke berechtigte Gründe hat, sich dem weiteren Vertrieb der Waren zu widersetzen, insbesondere wenn sich der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert hat. Nach Ansicht von Lego Juris liegen solche berechtigten Widerspruchsgründe im vorliegenden Fall vor, weil der Zustand (eines Teils) der LEGO-Steine und -Minifiguren, die zu den maßgeblichen Waren gehören, ohne Zustimmung von Lego Juris verändert worden sei. Erstens besteht diese Veränderung in der Bedruckung bestimmter LEGO-Steine und -Minifiguren. Zweitens enthalten einige der relevanten Produkte einen LEGO-Baustein, dem ein Metallkugellager hinzugefügt wurde (die oben unter 2.11 dargestellten Steine mit Kugellager), was nicht nur eine Veränderung, sondern nach Ansicht von Lego Juris auch eine Verschlechterung des Zustands der Waren darstellt.

4.7.
[Name] bestreitet - im Wesentlichen -, dass eine (hinreichende) Veränderung oder Verschlechterung des Zustands der LEGO-Steine und -Minifiguren (eines Teils), die Teil der relevanten Produkte sind, vorliegt. Damit bestreitet sie, dass es für Lego Juris berechtigte Gründe gibt, sich der weiteren Vermarktung dieser LEGO-Steine und Minifiguren (als Teil der relevanten Produkte) zu widersetzen. Dies gelte umso mehr, als keine Markenfunktion betroffen sei.

4.8.
Der Richter für den vorläufigen Rechtsschutz entschied wie folgt. Zunächst einmal räumt [Name] ein, dass jedes der relevanten Produkte (eine unbestimmte Anzahl von) LEGO-Steinen und/oder Minifiguren enthält, die nach dem Inverkehrbringen dieser Steine und Minifiguren im EWR durch die LEGO-Gruppe oder mit ihrer Zustimmung dahingehend verändert wurden, dass sie mit einem (Metall-)Kugellager versehen wurden (LEGO-Steine, die als „Steine mit Kugellager“ bezeichnet werden und in drei verschiedenen Versionen (mit unterschiedlichen Farben) erhältlich sind; siehe oben unter 2. 12) oder bedruckt sind (sowohl LEGO-Steine als auch Minifiguren). Sowohl das (metallische) Kugellager als auch der Aufdruck sind durch die Art und Weise, in der sie angebracht werden, dauerhaft mit den betreffenden LEGO-Steinen und/oder Minifiguren verbunden, so dass diese LEGO-Elemente (in ihrem Aussehen) dauerhaft verändert werden. Nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt dies eine Veränderung der Beschaffenheit der Waren im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 UMVo dar. Lego Juris hat als Markeninhaberin keine Erlaubnis erteilt, die LEGO-Steine und -Minifiguren unter den LEGO-Marken in diesem (äußeren) Erscheinungsbild zu vertreiben.

4.9.
[Name] hat geltend gemacht, dass er LEGO-Steine und Minifiguren, die von der LEGO-Gruppe vermarktet werden, rechtmäßig (d. h. mit der stillschweigenden Zustimmung der LEGO-Gruppe) druckt, weil ein solches Drucken angeblich von der LEGO-Gruppe „gefördert“ wird. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die LEGO-Gruppe sowohl den Kauf und Verkauf von LEGO-Steinen und ihren eigenen Entwürfen, z. B. über BrickLink (auf dessen Website [Name] im Übrigen ihre Produkte nicht selbst vertreibt), erleichtert als auch die ³eAnpassung³c von LEGO-Minifiguren in LEGO-Geschäften ermöglicht. [name] hat diese Behauptungen, die Lego Juris u. a. durch Verweis auf die geltenden Nutzungsbedingungen von BrickLink (vgl. 2.6) bestritten hat, nicht hinreichend substantiiert und damit nicht glaubhaft gemacht. [Name] hat kein Dokument vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die LEGO-Gruppe (Wieder-)Verkäufern erlaubt, bedruckte LEGO-Bausteine und Minifiguren nach eigenem Ermessen und auf eigene Weise zum Verkauf anzubieten/zu verkaufen, im Gegenteil. Das Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes folgt nicht der „a contrario“-Argumentation, mit der [Name] diese Erlaubnis aus der oben unter 2.9 wiedergegebenen Erklärung der LEGO-Gruppe ableitet. Nach Auffassung des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes geht aus dieser Erklärung keineswegs hervor, dass es den (Wieder-)Verkäufern freisteht, LEGO-Bausteine oder -Minifiguren nach eigenem Ermessen und auf eigene Weise zu drucken und anschließend zu handeln.
Für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht aus dieser Erklärung keineswegs hervor, dass es den (Wieder-)Verkäufern freisteht, LEGO-Steine oder -Minifiguren nach eigenem Ermessen und auf eigene Weise zu bedrucken und anschließend zu vermarkten. Der Umstand, dass LEGO-Steine und -Minifiguren in LEGO-Geschäften bedruckt („personalisiert“) werden können, ist für [Name] ohne Belang, da dies (i) von der LEGO-Gruppe selbst und damit mit ihrer Erlaubnis und unter ihrer eigenen Kontrolle und nach ihren eigenen Regeln geschieht und (ii) sogar schon, bevor die Waren von ihr im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, wie Lego Juris unbestritten hat.

4.10.
Der Vorlagebeschlussrichter folgt nicht dem Argument von [Name], dass keine Beeinträchtigung (einer) der Markenfunktion(en) vorliege und Lego Juris sich deshalb dem weiteren Vertrieb der modifizierten LEGO-Steine und -Minifiguren (als Teil der Relevanten Produkte) nicht widersetzen könne. Soweit eine Abwandlung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 UMVo nicht bereits eine Beeinträchtigung einer Markenfunktion impliziert und daher im vorliegenden Fall bereits Raum für eine solche (zusätzliche) Anforderung besteht
- die Beantwortung dieser Frage wird vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich offen gelassen - nach seiner vorläufigen Auffassung ist dies im vorliegenden Fall erfüllt. Die vorgenommenen Änderungen, die im Übrigen nach Auffassung des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts ihrer (dauerhaften) Art und ihres Umfangs nicht als Änderungen von nur geringer Bedeutung angesehen werden können, beeinträchtigen die Qualitätssicherungsfunktion der LEGO-Marken. Schließlich hat die LEGO Gruppe keinen Einfluss darauf, wie diese Änderungen von Dritten, die nicht mit der LEGO Gruppe verbunden sind, vorgenommen werden. Folglich kann die LEGO-Gruppe nicht für die Qualität dieser Änderungen (und der LEGO-Steine oder -Minifiguren nach den Änderungen) garantieren, während die fraglichen LEGO-Elemente weiterhin die LEGO-Marken tragen und die Verbraucher daher - auch nach dem Verkauf - in der Lage sein werden, diese geänderten Elemente mit der LEGO-Gruppe in Verbindung zu bringen.

4.11.
In diesem Zusammenhang hält es das Gericht im Vorabentscheidungsverfahren auch für wichtig, dass Lego Juris substantiiert vorgetragen hat, dass sich die Qualität des Kunststoffs der von [Name] angebotenen LEGO-Bausteine, denen ein (metallisches) Kugellager hinzugefügt wurde (Bricks with bearings), verschlechtert hat und daher nicht (mehr) den (hohen) Qualitätsanforderungen entspricht, die die LEGO-Gruppe auch auf der Grundlage der für (Kinder-)Spielzeug geltenden Produktsicherheitsanforderungen stellt. [Name] hat in diesem Zusammenhang einen von Lego Juris vorgelegten Bericht der Forschungsabteilung der LEGO-Gruppe7 kritisiert und darauf hingewiesen, dass die fraglichen (modifizierten) LEGO-Steine (mehr als) ordnungsgemäß funktionieren; die Steine passen nach wie vor gut auf andere Steine, und durch die Verwendung eines Metalllagers kann sich die Achse fast reibungslos drehen, was die Handhabung und die Leistung des Zugwagens verbessert. Wie dem auch sei, das Gericht konnte sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die LEGO-Steine, denen ein Metallkugellager hinzugefügt wurde, so genannte Spannungsaufhellungen aufweisen (Stellen, an denen der (farbige) Kunststoff der Steine weiß gefärbt ist). [Name] hat nicht bestritten, dass dies die Folge (der Kräfte, die bei) der Anbringung des Metallkugellagers ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese LEGO-Steine (mit Spannungsaufhellung) bei normalem Gebrauch in Bezug auf Funktionalität und Lebensdauer nicht schlechter sind als unveränderte LEGO-Steine, wie [Name] im Wesentlichen behauptet, wird (kann) der Verbraucher feststellen, dass die LEGO-Steine mit Metallkugellager offensichtlich beschädigt und daher von minderer Qualität sind als ähnliche LEGO-Steine ohne Metallkugellager (und daher ohne Spannungsaufhellung). [Name] hat auch nicht bestritten, dass, wie aus dem Bericht hervorgeht, in dem von ihm verwendeten Metallkugellager unter anderem Blei nachgewiesen wurde, was Lego Juris für problematisch hält, da die unter den LEGO-Marken vermarkteten Produkte nicht nur für eine jahrzehntelange Lebensdauer bestimmt sind, sondern - als (Kinder-)Spielzeug - auch ein tadelloses Sicherheitsprofil aufweisen (sollten).

4.12.
Hinsichtlich des Drucks von LEGO-Bausteinen und -Minifiguren wies Lego Juris darauf hin, dass es weder die Technik, mit der [Name] einen solchen Druck durchführt, noch die von ihm dabei verwendeten Materialien kennt. In der mündlichen Anhörung erklärte [Name], dass er einen Drucker benutze, der auch in LEGO-Geschäften für den Druck von Minifiguren verwendet werde. Diese Behauptung - die Lego Juris in der mündlichen Verhandlung mangels Kenntnis bestritten hat - hat [Name] jedoch nicht belegt. Darüber hinaus kann, wenn man davon ausgeht, dass die Behauptung von [Name] zutrifft, nicht einfach - ohne weitere Belege, die ebenfalls fehlen - der Schluss gezogen werden, dass die von [Name] auf LEGO-Steinen und -Minifiguren vorgenommene Bedruckung qualitativ gleichwertig ist mit der Bedruckung, die die LEGO-Gruppe auf den von ihr in Verkehr gebrachten LEGO-Steinen und -Minifiguren vornimmt, und daher z. B. den (hohen) Anforderungen an die Produktsicherheit von (Kinder-)Spielzeug entspricht.

4.13.
Darüber hinaus kann die Bedruckung von LEGO-Bausteinen auch die Herkunftsfunktion der LEGO-Marken beeinträchtigen, insbesondere wenn die Bedruckung aus einem Namen, einem Logo oder einer Marke besteht, die von einem Dritten verwendet werden, der nicht mit der LEGO-Gruppe verbunden ist, wie dies bei dem oben unter 2.21 dargestellten LEGO-Stein mit dem [Handelsname]-Logo der Fall ist, aber auch z. B. bei dem oben unter 2.13 dargestellten Waggon und der Lokomotive mit dem Logo der Niederländischen Eisenbahnen. In diesem Fall könnten die Verbraucher - auch nach dem Kauf - fälschlicherweise den Eindruck gewinnen, dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der LEGO-Gruppe und dem Dritten besteht, dessen Name, Logo oder Marke auf dem LEGO-Stein (oder einem LEGO-Steinset) oder der Minifigur angebracht ist. Eine solche Verbindung besteht jedoch nicht. So hat die LEGO-Gruppe in der oben unter 2.9 wiedergegebenen Erklärung, auf die [name] selbst Bezug genommen hat, gefordert, dass LEGO-Bausteine und -Minifiguren nicht den Namen, das Logo oder die Marke eines Dritten tragen dürfen. Insofern verhält sich [name] treuwidrig gegenüber den berechtigten Interessen von Lego Juris als Markeninhaberin.

4.14.
Die von [Name] (in der Fußzeile ihrer Website, in der Produktbeschreibung auf der Website, auf der Rückseite der Anleitung oder auf der Schachtel eines Bausatzes) aufgenommenen Disclaimer, aus denen hervorgeht, dass die von ihr angebotenen Produkte aus umgepackten und/oder modifizierten LEGO-Steinen bestehen und dass die LEGO-Gruppe „diese Produkte nicht sponsert, genehmigt oder befürwortet“, reichen nicht aus, um die oben beschriebene Beeinträchtigung der Funktionen der LEGO-Marken zu beseitigen. Erstens sind diese Disclaimer nicht spezifisch genug, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, zu erkennen, welche Elemente verändert worden sind und worin diese Veränderung besteht. Zweitens seien diese Disclaimer ungeeignet, um Verwechslungen nach dem Verkauf zu verhindern, z. B. wenn ein Verbraucher auf einer Messe oder im Internet mit (einem Bild der) (zusammengesetzten) relevanten Produkte konfrontiert werde.

4.15.
Daraus folgt, dass Lego Juris berechtigte Gründe hat, sich dem weiteren Vertrieb von LEGO-Steinen und -Minifiguren zu widersetzen, die nach dem Vertrieb durch die LEGO-Gruppe im EWR bedruckt und/oder mit einem Metallkugellager versehen worden sind. [Name] kann sich daher - als Teil seiner Verletzungseinrede - nicht erfolgreich auf die Erschöpfungsregel in Bezug auf diese Elemente berufen. Da [name] keine andere Verletzungseinrede vorgebracht hat, kommt man zu dem Schluss, dass sie durch das Anbieten und Inverkehrbringen der relevanten Produkte, zu denen die oben genannten modifizierten LEGO-Bausteine und Minifiguren gehören, die LEGO-Marken im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a UMVo verletzt.

4.16.
Bei dieser Sachlage brauchen die anderen Argumente von Lego Juris, einschließlich ihrer ergänzenden Berufung auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b UMVo, nicht erörtert zu werden.

Die Ansprüche
4.17.
[Name] hat argumentiert, dass ein Verbot und ein Rückruf unverhältnismäßig wären. Dahinter steht jedoch die unzutreffende Vorstellung, dass der Verstoß nur im Handel mit einer Art von Steinen bestünde, während der Verstoß, wie oben erläutert, umfassender ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kommt es darauf an, ob die schädlichen Auswirkungen eines Verbots hinnehmbar sind. Diese Frage ist vorerst zu bejahen. Da sich diese Folgen unmittelbar aus den Verletzungshandlungen ergeben, ist für eine Ablehnung des Verbots kein Raum, während echte Alternativen im Sinne einer Abänderung des Verbots nicht ohne weiteres denkbar sind und im Übrigen von [Name] auch nicht vorgeschlagen wurden. Der Rückruf wird sich, wie behauptet, auf gewerbliche Abnehmer beschränken, die keine Verbraucher sind.

4.18.
Dies bedeutet, dass das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die - im Hauptsacheverfahren - beantragte Unterlassungserklärung abgeben wird (dargestellt unter 3.1 unter C.). Um jedoch Vollstreckungsprobleme zu vermeiden, wird das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Vollstreckungsfrist von 48 Stunden nach Zustellung dieses Urteils setzen.

4.19.
Die unter 3.1 unter D. und E. dargelegten Ansprüche, die auf die Auferlegung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bzw. einer Verpflichtung zum Rückruf gerichtet sind, werden vom Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie nachstehend erwähnt zugesprochen. Das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird die Erklärungspflicht mit einer Frist von vier Wochen versehen. Der von Lego Juris beantragte Antrag auf Gewinnfeststellung wird jedoch zurückgewiesen, da ohne nähere Erläuterung, die fehlt, ein dringendes Interesse daran nicht erkennbar ist.

4.20.
Das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird das Zwangsgeld, das an die zu erlassenden Anordnungen zu knüpfen ist, teilweise mildern und maximieren, wie oben unter 3.1 unter F. behauptet und wiedergegeben. Das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt fest, dass Lego Juris pro (Verstoß durch [Name]) Verurteilung eine Wahl treffen muss zwischen einer Strafe pro Tag oder Teil eines Tages (dass der Verstoß andauert) oder einer Strafe pro Produkt (mit dem gegen die Verurteilung verstoßen wird).

4.21.
Als unterlegene Partei wird [Name] zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Diese Kosten sind gemäß § 1019h Rv zu bemessen. Lego Juris hat eine (unbestrittene) Aufstellung ihrer Gerichtskosten bis zu einem Gesamtbetrag von mehr als 30.000 € vorgelegt, in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, dass die Kosten (im Übrigen beider Parteien) in Wirklichkeit 50.000 € übersteigen und dass die Parteien vereinbart haben, dass die unterlegene Partei zur Zahlung des Richtsatzes gemäß den Indikationssätzen in IP-Sachen (Fassung April 2017) verurteilt wird, den das Gericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in dieser Rechtssache für anwendbar hält.

4.22.
Der Richter für den vorläufigen Rechtsschutz ist der Ansicht, dass dieser Fall als „normales Eilverfahren“ im Sinne dieser Indikationssätze eingestuft werden sollte.

4.23.
Die Richtsätze beziehen sich ausschließlich auf die Arbeit des Anwalts/der Anwälte. Für ein „normales Eilverfahren“ gilt ein Richtsatz, der als angemessen und verhältnismäßig angesehen wird, von höchstens 15.000 €. Die Anwaltskosten von Lego Juris werden daher auf diesen Betrag festgesetzt. Die zusätzliche Klage wird abgewiesen.

4.24.
Der Betrag der zuzusprechenden Anwaltskosten erhöht sich um die von Lego Juris gezahlte Kanzleigebühr in Höhe von 688 €, die Vorladungskosten in Höhe von 135,97 € und die Folgekosten, die auf den in der Liquidationsrate Zivil (ab 1. Februar 2024: 178 €) genannten Betrag geschätzt werden. Somit beläuft sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Prozesskosten von Lego Juris derzeit auf 16.001,97 €. Im Falle der Zustellung dieses Urteils wird ein zusätzlicher Betrag für das Gehalt (ab 1. Februar 2024: 92 €) und die Kosten für die Zustellung hinzugerechnet.

4.25.
Die geforderten gesetzlichen Zinsen werden in der im Urteil genannten Weise zuerkannt.

4.26.
Der Richter für den vorläufigen Rechtsschutz setzt die Frist für die Einreichung einer Klage in der Hauptsache gemäß Artikel 1019i Rv auf sechs Monate fest.

4.27.
Da die Forderung unbestritten ist, wird das vorliegende Urteil im Rahmen des Möglichen für vorläufig vollstreckbar erklärt.

5. Die Beurteilung im Fall einer bedingten einstweiligen Verfügung
5.1.
Da das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache (endgültig) entscheiden wird, ist die von Lego Juris an den Unterlassungsanspruch geknüpfte Bedingung (wie oben unter 3.1 unter A. und B. dargelegt) nicht erfüllt. Die vorläufigen Ansprüche sind daher nicht zu beurteilen.

6. Die Entscheidung in der Hauptsache und in der Nebensache, bedingten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren
Der Richter für den vorläufigen Rechtsschutz
im Hauptsacheverfahren
6.1.
[Name] wird verurteilt, innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung dieses Urteils jede Verletzung der LEGO Marken in der Europäischen Union zu unterlassen, insbesondere, aber ausdrücklich nicht beschränkt auf die Herstellung, das Anbieten zum Verkauf, den Verkauf und/oder den sonstigen Handel mit den relevanten Produkten (wie in Anhang 1 dieses Urteils aufgeführt) zu unterlassen;

6.2.
6.2. [Name] wird verurteilt, den Anwälten von Lego Juris innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des vorliegenden Urteils eine schriftliche Erklärung über alle [Name] bekannten Informationen über die Herkunft und die Vertriebskanäle der relevanten Produkte (einschließlich, aber ausdrücklich nicht beschränkt auf die Namen und Anschriften der relevanten (juristischen) Personen) sowie über die Gesamtmenge der bei [Name] noch auf Lager befindlichen relevanten Produkte, aufgeschlüsselt nach Produkttypen, zu übermitteln; dieser Erklärung sind Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen beizufügen;

6.3.
wird [Name] verurteilt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils ohne jeglichen (mündlichen oder schriftlichen) Begleittext an alle seine gewerblichen Kunden (die keine Verbraucher sind) der relevanten Produkte in der Europäischen Union ein unterschriebenes Schreiben auf seinem eigenen Briefkopf per Einschreiben zu senden, das ausschließlich den folgenden Text in der Sprache enthält, in der er gewöhnlich mit den betreffenden Kunden kommuniziert:

„Mit Urteil vom 28. Mai 2024 hat uns der Richter für den einstweiligen Rechtsschutz des Bezirksgerichts Den Haag angewiesen, Sie auf diesem Wege über Folgendes zu informieren.
Wir haben kürzlich Spielzeuge (mit den Produktnamen [Produktname einfügen]) angeboten, die laut Urteil des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Markenrechte der LEGO Gruppe verletzen.
Wir haben die genannten Produkte auf Anordnung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unverzüglich aus unserem Sortiment genommen.
Wir bitten Sie höflich, aber eindringlich, alle von uns an Sie gelieferten Spielzeuge mit den oben genannten Produktnamen unverzüglich an uns zurückzusenden. Selbstverständlich erstatten wir Ihnen den vollen Kaufpreis und eventuelle Transportkosten.
Eine Kopie des Urteils ist beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name] ([Handelsname] )“
Unter gleichzeitiger Übersendung einer Kopie des jeweiligen Schreibens sowie der Versandquittungen an die Anwälte von Lego Juris;

6.4.
wird [Name] verurteilt, an Lego Juris eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von

(i) € 1.000,- (in Worten: eintausend Euro) für jeden Tag, wobei jeder Teil eines Tages als Ganzes gezählt wird, an dem [Name] einem oder mehreren der oben unter 6.1 bis 6.3 gegen ihn ergangenen Urteile nicht (vollständig und/oder rechtzeitig) nachkommt, und zwar in der Weise, dass dieses Zwangsgeld so oft fällig wird, wie (Teile von) den genannten Urteilen nicht (vollständig und/oder rechtzeitig) nachgekommen wird;
oder, nach Wahl von Lego Juris,
(ii) € 500,- (in Worten: fünfhundert Euro) für jedes einzelne Produkt, mit dem [Name] dem oben unter 6.1 bis einschließlich 6.3 gegen ihn ergangenen Urteil nicht (vollständig und/oder rechtzeitig) nachkommt, und zwar in der Weise, dass diese Strafe so oft fällig wird, wie (Teile) der vorgenannten Urteile nicht (vollständig und/oder rechtzeitig) befolgt werden;
bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 €;
6.5.
6.5. [Name] trägt die bisher auf 16.001,97 € geschätzten Kosten des Verfahrens, die innerhalb von vierzehn Tagen nach der entsprechenden Vorladung zu zahlen sind, zuzüglich 92,00 € für den Fall der Zustellung des Urteils;

6.6.
[Name] wird verurteilt, die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs9 auf die Prozesskosten zu zahlen, wenn diese nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mahnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung gezahlt wurden;

6.7.
Das vorliegende Urteil wird in diesem Umfang für vorläufig vollstreckbar erklärt;

6.8.
setzt die Frist für die Erhebung einer Klage in der Hauptsache im Sinne von Artikel 1019i Rv auf sechs Monate ab dem Datum dieses Urteils fest;

6.9.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen;

im Falle der Gewährung von bedingtem vorläufigen Rechtsschutz
6.10.
wird festgestellt, dass die an die vorläufigen Ansprüche geknüpfte Bedingung, wie sie oben unter 3.1 unter A. und B. dargelegt ist, nicht eingetreten ist.

Dieses Urteil wurde von J.Th. van Walderveen, Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, im Beistand von J.J. de Jong, Kanzler, verkündet und am 28. Mai 2024 öffentlich verkündet.

ACHTUNG: MASCHINELLE ÜBERSETZUNG AUS DEM NIEDERLÄNDISCHEN"
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caliban
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von caliban »

Bei Stoneheap wäre das aus meiner Sicht schwieriger: Die Sets enthalten - soweit ich das sehen konnte - anscheinend nur Sticker und keine Drucke, es wurden keine Steine modifiziert und 3D Druck wurde beim Urteil nicht bewertet.

Insgesamt beendet das Urteil aber wohl alle "Druckereien" im Lande: Steindrucker, Superbrothers und Co. müssten für alles wohl erst die Genehmigung von Lego einholen.
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skjoldar skildpadden
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von skjoldar skildpadden »

Was ja ansich kein all zu dummer Ansatz wäre, sich durch Anfragen Klarheit bei LEGO zu verschaffen.

Wer zu doll mit einer Marke wirbt, läuft ohne Nachfragen oder eben ohne Lizenz durchaus Gefahr, den Unmut des Markeninhabers auf sich zu ziehen.
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CREatorFan
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von CREatorFan »

caliban hat geschrieben: 1. Juni 2024 10:45 es wurden keine Steine modifiziert und 3D Druck wurde beim Urteil nicht bewertet.
Stimmt (leider) so nicht ganz...
"Der Richter im einstweiligen Rechtsschutz entschied jedoch anders. Weil er die LEGO-Steine bedruckt und mit Kugellagern versehen hat, hat er das Aussehen der Steine dauerhaft verändert. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht zulässig."
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5N00P1
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von 5N00P1 »

caliban hat geschrieben: 1. Juni 2024 10:45 Bei Stoneheap wäre das aus meiner Sicht schwieriger: Die Sets enthalten - soweit ich das sehen konnte - anscheinend nur Sticker und keine Drucke, es wurden keine Steine modifiziert und 3D Druck wurde beim Urteil nicht bewertet.
Das bezog sich auf Stoneheap @CREatorFan dein Post auf HA-Bricks.
BrickPod
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von BrickPod »

Stoneheap bedruckt ebenso :-)
Hört gerne rein: https://brickpod.de
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BumBum
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von BumBum »

Oh Mann,
ich verstehe es einfach nicht. Mag Lego im Recht sein, so sollte da einem die Marketingabteilung doch irgendwann auch klar machen, das solche Aktionen mehr schaden als nutzen! Warum nicht die Zusammenarbeit suchen wenn man schon einen Händler hat der auf Legosteine setzt?
So kann man allen Händlern nur Raten GoBricks den Vorzug zu geben. Selber schuld Lego! :roll:
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Dorothea Williams
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Re: Lego vs. HA-Bricks

Beitrag von Dorothea Williams »

BumBum hat geschrieben: 1. Juni 2024 12:06 Warum nicht die Zusammenarbeit suchen wenn man schon einen Händler hat der auf Legosteine setzt?
Möglicherweise sieht Lego in der Erweiterung/Verbesserung hauseigener Bauteile eine unwillkommene Kritik an der eigenen Unzulänglichkeit, die nicht nach außen getragen werden soll? Ob in diesem Zusammenhang allerdings die publikumswirksame Auseinandersetzung vor Gericht den Königsweg darstellt, kann unterschiedlich aufgefaßt werden.
The best Man for this Job is a Wo-Man.
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